D. Die Beklagte liess mit Stellungnahme vom 29. Juni 2012 durch Rechtsanwältin Bigna Schenker beantragen, die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin vom 15. Mai 2012 sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Bezirksgerichtes Arlesheim vom 3. April 2012 vollumfänglich zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin. Dass es sich bei der Beklagten um eine Zweigniederlassung handle, ergebe sich aus dem Handelsregister. Die Vorinstanz habe daher weder den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör noch jenen auf ein faires Verfahren verletzt, als sie die Klage ohne Einholung einer Stellungnahme der Klägerin abgewiesen habe.