hätte bereits die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten einen Nichteintretensentscheid fällen müssen. Indem die Vorinstanz der Berufungsklägerin unterstelle, bewusst die falsche Adresse angegeben zu haben, verletzte sie den Anspruch der Berufungsklägerin auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Auf die weitergehende Begründung in der Berufungsschrift ist - sofern notwendig - in den Erwägungen zurückzukommen.