Indem die Vorinstanz die offensichtlich falsche Anschrift nicht von Amtes wegen korrigiert habe, resp. der Berufungsklägerin keine Gelegenheit zur Korrektur der Anschrift eingeräumt habe und auf Klagabweisung mangels Parteifähigkeit der Berufungsbeklagten schliesse, verletze sie mit ihrem Entscheid Art. 132 Abs. 1 ZPO und Art. 59 Abs. 1 ZPO. Nachdem die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten die Anschrift der Beklagten im Verfahren betreffend Anfechtung der Mietvertrags-Änderung eigens mit X. _____strasse 63, Y. __