Die Hauptgesellschaft habe damit nachweislich keine Zweifel über die wahre Identität der Prozessparteien gehabt und habe dies in ihrer Eingabe vom 21. März 2012 an das Bezirksgericht Arlesheim auch nicht geltend gemacht. Ebenfalls sei sie dank ihrer aktiven Teilnahme im Schlichtungsverfahren wie auch ausserhalb desselben in ihren Interessen nicht verletzt worden, sei sie doch über sämtliche Verfahrensschritte und Korrespondenzen informiert gewesen. Indem die Vorinstanz die offensichtlich falsche Anschrift nicht von Amtes wegen korrigiert habe, resp.