Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe vernehmen lassen, am Schlichtungsverfahren teilgenommen habe und auch aussergerichtliche Gespräche im Hinblick auf eine gütliche Einigung geführt habe. Die Hauptgesellschaft habe damit nachweislich keine Zweifel über die wahre Identität der Prozessparteien gehabt und habe dies in ihrer Eingabe vom 21. März 2012 an das Bezirksgericht Arlesheim auch nicht geltend gemacht.