In der Begründung wurde zusammengefasst gerügt, es sei unzweifelhaft, dass die Berufungsklägerin, resp. die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten die Beklagte irrtümlich mit B. _____, X. _____strasse 63, Y. _____, bezeichnet habe und es sei der Hauptgesellschaft, der B. _____, Z. _____, klar gewesen, dass nur sie durch das Handeln der Zweigniederlassung verpflichtet werden könne. Dass sich die Hauptgesellschaft dieses Umstandes bewusst gewesen sei, zeige die Tatsache, dass sie sich sowohl aussergerichtlich als auch im Schlichtungsverfahren ausführlich