C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 liess die Klägerschaft, vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin aus Basel, gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 3. April 2012 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Sie beantragte, es sei der besagte Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache zur Berichtigung der Parteibezeichnung sowie materiellen Beurteilung der klägerischen Begehren an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. In der Begründung wurde zusammengefasst gerügt, es sei unzweifelhaft, dass die Berufungsklägerin, resp.