falsch aufführt habe, da ihr laut der eingereichten Korrespondenz die Tatsache bekannt gewesen sei, dass die B. _____ unter verschiedenen Adressen auftrete. Die Klägerschaft hätte sich, sofern sie nicht ohnehin anwaltlich vertreten gewesen sei, beraten lassen müssen, wen sie einklagen müsse. Sie habe bewusst die B. _____ mit Sitz in Y. _____ eingeklagt, weshalb kein offensichtlicher Irrtum vorliege und eine Berichtigung nicht möglich sei.