_strasse 14, Z. _____. Zweigniederlassungen von juristischen Personen seien nicht rechts- und folglich auch nicht parteifähig und bei fehlender Parteifähigkeit sei ein Nichteintretensentscheid zu fällen, sofern der Mangel nicht geheilt werden könne. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO seien mangelhafte Eingaben innert einer gerichtlichen Frist zu verbessern und eine solche Nachfrist sei auch bei einem offensichtlichen Irrtum, wie z.B. zur Berichtigung einer Parteibezeichnung, anzusetzen.