B. Mit Entscheid vom 3. April 2012 trat die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim auf die Klage(n) der A. _____ nicht ein. Die Gerichtskosten wurden der Klägerin auferlegt und diese verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung auszurichten. Die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim erwog im Wesentlichen, das Gericht habe von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien und habe bei Fehlen einer solchen einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Bei der beklagten B. _____, X. _____strasse 63, Y. _____, handle es sich gemäss Handelsregisterauszug um eine Zweigniederlassung der B. _____, X. _____strasse 14, Z. __