Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 vereinigte das Bezirksgericht Arlesheim die beiden Klagen und unterbreitete diese der Gegenpartei zur Stellungnahme. Im Rahmen der Stellungnahme vom 21. März 2012 beantragte die Gegenpartei, es sei auf die Begehren der Klägerin mangels Par- tei- und Prozessfähigkeit der Beklagten nicht einzutreten, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Klägerin.