{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-146_2012-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=235531a8-9364-4729-83b7-93f9c6c7a797&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433738", "Checksum": "5c5a0c656840d80b689e39e6835a2624"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-146_2012-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cef92022-04d3-450b-85c1-1f4ded3e2fa5", "Checksum": "d9b9a49f7bcd83cb9919ea1cf9820ea3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["400 12 146", "400 2012 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:46:50", "Checksum": "83d3de86d886ccc197fca176bdbf0bd2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)\nRegeste:\nMietrecht\n\n5. Die vorstehenden Ausführungen haben aufgezeigt, dass das Kantonsgericht Basel-\nLandschaft, Abteilung Zivilrecht, zu einer im Sinne der Klägerin vom angefochtenen Entscheid\nabweichenden Entscheidung gelangt und sich die Berufung grundsätzlich als begründet herausstellt. Wird der angefochtene Entscheid nicht vollumfänglich bestätigt, so hat die Berufungsinstanz gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO im Umfange der Gutheissung der Berufung neu zu entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Art. 318 Abs. 1 ZPO ist als Kann-\nVorschrift formuliert. Stellt sich die Berufung als begründet heraus und liegt ein Rückweisungsgrund gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO vor, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie einen neuen Entscheid in der Sache oder einen Rückweisungsentscheid\nfällt (vgl. LEUENBERGER / UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Rz. 12.59). Art.\n318 Abs. 1 lit. c ZPO nennt zwei alternative Fälle, in welchen die Rechtsmittelinstanz zur Rückweisung der Sache an die erste Instanz berechtigt ist. So ist gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1\nZPO eine Rückweisung zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde. Die\nRückweisung hat hier den Zweck, die Beurteilung dieses fehlenden Teils der Klage nachzuholen, und zwar durch die erste Instanz. Dieser obliegt es sodann, das Verfahren zu ergänzen\noder nötigenfalls ganz oder teilweise zu wiederholen. Oft wird etwa die Durchführung eines Beweisverfahrens angezeigt sein. Ist der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen,\nso kann die Berufungsinstanz das vorinstanzliche Urteil aufheben und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO anweisen, weitere Fragen abzuklären, um sodann ein\nneues Urteil zu fällen. Von der Unvollständigkeit des Sachverhalts in wesentlichen Teilen ist\ninsbesondere dann auszugehen, wenn sich herausstellt, dass noch verschiedene zusätzliche\nBeweismittel abzunehmen sind oder wenn die Beweisabnahme der Vorinstanz ungenügend ist,\nnamentlich bei zu Unrecht nicht durchgeführtem Beweisverfahren. Diesfalls kann die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufheben und den Prozess zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückweisen. Es ist grundsätzlich\nnicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, den Sachverhalt anstelle des erstinstanzlichen Gerichts\nzu erstellen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, sieht es gestützt auf die vorstehenden\nErwägungen als zwingend geboten, die vorliegende Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nDie Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim wird nunmehr den Sachverhalt zu ermitteln und ein\nBeweisverfahren durchzuführen haben. Der Zweck der Rückweisung liegt letztlich auch in der\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nVermeidung von Nachteilen für die Parteien, welche sie dadurch erleiden, dass nur eine Instanz\nüber wichtige Sach- und Rechtsfragen entschieden hat.\n\n6. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für\ndie Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).\nDie vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Berufung gutzuheissen ist. Die Berufungsgegnerin hat somit die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die\nEntscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird dabei in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit\n§ 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS\n170.31) auf CHF 2'400.00 festgelegt. Darüber hinaus hat die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, so dass die entsprechende Parteientschädigung\nvon Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung\nder Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung erscheint eine pauschale Parteientschädigung von CHF 2'000.00 zuzüglich 8 % MWST von CHF 160.00 als angemessen.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und der Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 3. April 2012 wird aufgehoben. Die Sache\nwird zur Berichtigung der Parteibezeichnung und materiellen Beurteilung der klägerischen Begehren an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Die Entscheidgebühr von CHF 2'400.00 wird der Berufungsbeklagten\nauferlegt.\n\n3. Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 zuzüglich 8 % MWST von CHF 160.00 zu bezahlen.\n\nVorsitzender Richter Gerichtsschreiber\n\nEdgar Schürmann Andreas Linder\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}