{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-146_2012-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=235531a8-9364-4729-83b7-93f9c6c7a797&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "5c5a0c656840d80b689e39e6835a2624"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-146_2012-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cef92022-04d3-450b-85c1-1f4ded3e2fa5", "Checksum": "d9b9a49f7bcd83cb9919ea1cf9820ea3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 146", "400 2012 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:11", "Checksum": "c80e762c3b64624976cd2951ed9228e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)\nRegeste:\nMietrecht\n\n4.3 Die Berufungsklägerin vertritt den Standpunkt, dass es ihr nicht zum Nachteil gereichen\nkönne, wenn sie in ihren Klagen die falsche Adresse auf Seiten der Vermieterschaft aufführe,\nnachdem die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten die Anschrift der Beklagten im Verfahren betreffend Anfechtung der Mietvertragsänderung vom 18. August 2011 eigens mit\nX. _____strasse 63, Y. _____, bezeichnet habe und auch das zweite Verfahren betreffend\nMängel und Herabsetzung des Nettomietzinses mit vorerwähnter Anschrift geführt worden sei.\nDas Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, teilt diese Ansicht der Berufungsklägerin. Am Ort der Niederlassung besteht zwar ein Gerichtsstand (Art. 12 ZPO), und im Fall einer\nausländischen Gesellschaft ein Betreibungsort (Art. 50 Abs. 1 SchKG). Partei ist dennoch unbestrittenermassen immer die Gesellschaft selber. In der Praxis wird allerdings häufig auch in\nder Parteibezeichnung die Niederlassung genannt. Das rührt daher, dass Gerichtsstand und\nBetreibungsort nur für Forderungen aus dem Betrieb der Niederlassung zur Verfügung stehen.\nEs kommt hinzu, dass die Vertretungsbefugnis der Organe auf die Niederlassung beschränkt\nwerden kann (Art. 460 Abs. 1, Art. 718a Abs. 2 OR) - auch das ist mitunter Anlass, schon in der\nParteibezeichnung klarzustellen, dass es um eine Sache der Niederlassung geht. Die Nennung\nder Zweigniederlassung als Partei ist damit nicht ganz präzis, wenn es auch häufig vorkommt.\nAus rechtlichen Gründen ist gleichwohl immer die Gesellschaft selber Partei (so auch OGer ZH\nNG050003 vom 15. März 2005). Die Vermutung der Vorinstanz, die Klägerin habe bewusst die\nB. _____ mit Sitz in Y. _____ eingeklagt, weshalb kein offensichtlicher Irrtum vorliege und eine\nBerichtigung nicht möglich sei, findet jedenfalls keine Stütze in den Akten. Aus den Akten kann\nvielmehr geschlossen werden, dass sich die Hauptniederlassung dieses Umstandes bewusst\ngewesen ist. Diese hat sich nämlich sowohl aussergerichtlich als auch im Schlichtungsverfahren ausführlich vernehmen lassen. Insbesondere im Schreiben vom 23. Dezember 2011 an die\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nVertreterin der Klägerschaft bringt die Hauptniederlassung zum Ausdruck, dass man für aussergerichtliche Verhandlungen jederzeit gerne zur Verfügung stehe und grosses Interesse an\neiner einvernehmlichen Lösung der vorliegenden Angelegenheit habe. Die Hauptniederlassung\nhatte mithin nachweislich keine Zweifel über die Identität der Prozessparteien. Das Interesse\nder Klägerschaft an einem fairen Verfahren überwiegt unter den vorliegenden Umständen das\nöffentliche Interesse an der strikten Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften. Es handelt\nsich letztlich um eine fehlerhafte Parteibezeichnung, die über die Identität der Partei keinen\nZweifel aufkommen lässt, und die daher von Amtes wegen zu verbessern ist. Die prozessuale\nStrenge der Vorinstanz erscheint als zu exzessiv im Sinne eines überspitzen Formalismus. Dies\nrechtfertigt es, die Rechtslage so zu beurteilen, wie wenn die Klägerschaft die heutige Beklagte\nals Vertretung der Hauptniederlassung angeführt hätte. Im Ergebnis ist die Berufung somit gutzuheissen und der Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 3. April 2012 aufzuheben.\n\n"}