{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-146_2012-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=235531a8-9364-4729-83b7-93f9c6c7a797&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "5c5a0c656840d80b689e39e6835a2624"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-146_2012-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cef92022-04d3-450b-85c1-1f4ded3e2fa5", "Checksum": "d9b9a49f7bcd83cb9919ea1cf9820ea3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 146", "400 2012 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:11", "Checksum": "c80e762c3b64624976cd2951ed9228e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)\nRegeste:\nMietrecht\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nten Schriftenwechsel und eröffnete den Parteien ohne Abhaltung einer Hauptverhandlung seinen Entscheid. Aus den Akten lässt sich nicht erkennen, dass die massgebliche Stellungnahme\nder Beklagten vom 15. März 2012 der Klägerschaft vor dem Entscheid vom 3. April 2012 zugestellt wurde. Aus dem dargestellten Verfahrensablauf erhellt für das Kantonsgericht Basel-\nLandschaft, Abteilung Zivilrecht, dass die Rüge der Berufungsklägerin grundsätzlich berechtigt\nist und das vorinstanzliche Verfahren tatsächlich an einem Mangel krankt. Als Teilaspekt des\nallgemeinen Begriffes eines billigen (fairen) Verfahrens im Sinne von Art. 29 BV und Art. 6\nEMRK gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör nämlich das Recht einer Partei, von\njeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern,\nob diese neue tatsächliche oder rechtliche Elemente enthält oder nicht und ob sie konkret das\nzu fällende Urteil beeinflussen kann oder nicht. Denn es ist Sache der Parteien und nicht des\nRichters zu entscheiden, ob eine Stellungnahme oder ein neu zu den Akten gegebener Beleg\nmassgebliche Elemente enthält, die eine Stellungnahme erfordern. Dieses Replikrecht gilt für\nalle gerichtlichen Verfahren. Jede Stellungnahme oder jede neu eingegangene Eingabe muss\ndaher den Parteien übermittelt werden, damit sie entscheiden können, ob sie von ihrer Befugnis\nzur Vernehmlassung Gebrauch machen wollen oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100\nE. 4.5; 133 I 98 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.2 - 3.3.4). Wie die Berufungsbeklagte zutreffend anführt,\ngenügt es für die Wahrung des Rechtsanspruches, wenn das Gericht mit der Entscheidfällung\nnoch kurze Zeit zuwartet, um der Partei die Möglichkeit zu geben, sich nochmals zu äussern\n(BGer 2C_356/2010). Mit der unmittelbaren Ausfertigung des angefochtenen Entscheides nach\nEingang der Stellungnahme und ohne vorgängige Zustellung dieser Eingabe an die Klägerschaft wurde das rechtliche Gehör der Klägerin fraglos verletzt. Das Kantonsgericht Basel-\nLandschaft, Abteilung Zivilrecht, teilt somit die Auffassung der heutigen Berufungsklägerin, dass\nihr vor Erlass des Entscheides zwingend die besagte Stellungnahme hätte zugestellt werden\nmüssen. Obwohl eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen ist,\nsieht das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, von einer Rückweisung der\nSache an die Vorinstanz ab, zumal die Rückweisung unter diesem Aspekt zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der\nbetroffenen Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären\n(vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).\n\n4.1 Die Berufungsklägerin lässt sodann vortragen, sie resp. die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten habe die Beklagte unzweifelhaft irrtümlich mit B. _____, X. _____strasse 63,\nY. _____, bezeichnet. Die Hauptgesellschaft habe nachweislich keine Zweifel über die wahre\nIdentität der Prozessparteien gehabt. Die Vorinstanz hätte die offensichtlich falsche Anschrift\nvon Amtes wegen korrigieren bzw. der Berufungsklägerin Gelegenheit zur Korrektur der Anschrift einräumen müssen. Die Berufungsbeklagte entgegnet, die unterschiedlichen Anschriften\nder Haupt- und Zweigniederlassung seien der Klägerin bekannt gewesen, da beide von der\nKlägerin als Korrespondenzadressen verwendet worden seien. Die Vorinstanz gehe zu Recht\ndavon aus, dass keine Berichtigung möglich sei, da kein Irrtum vorliege. Dass es sich bei der\nBeklagten um eine Zweigniederlassung handle, ergebe sich aus dem Handelsregister.\n\n4.2 Gemäss Art. 52 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln. Die Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben ist ein fundamentaler\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nRechtsgrundsatz der schweizerischen Rechtsordnung und gilt für alle am Prozess beteiligten\nPersonen, d.h. für Kläger, Beklagte, Intervenienten sowie das Gericht. Die Gerichte haben den\nGrundsatz von Treu und Glauben von Amtes wegen anzuwenden. Aus dem allgemeinen Gebot\nzum Handeln nach Treu und Glauben werden diverse Regeln abgeleitet, die in Spezialvorschriften der ZPO enthalten sind, wie insbesondere das Verbot des überspitzten Formalismus. Dieses wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein\nschutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 132 I\n249 E. 5; 128 II 139 E. 2a, je mit Hinweisen). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben wird\nweiter das sog. Vertrauensprinzip abgeleitet. Danach sind Äusserungen von Parteien so zu verstehen, wie sie auf Grund aller Umstände von einer vernünftigen und verständigen Person aufgefasst werden dürfen. In der Regel sind insbesondere offensichtliche Irrtümer, wie die falsche\nBezeichnung einer Rechtsschrift bzw. eines Rechtsmittels sowie auch Schreibfehler in Rechtsschriften nicht zu beachten. Das Gericht muss in diesen Fällen vielmehr auf den von der betreffenden Partei gewollten und aus den übrigen Umständen erkennbaren Sinn der Aussage abstellen. Dieses Prinzip gilt auf Grund des Grundsatzes, dass auch die Parteien nach Treu und\nGlauben handeln müssen, auch für diese, d.h., sie müssen bei offensichtlichen Irrtümern und\nSchreibfehlern des Gerichts von dem nach den Umständen erkennbaren Sinn der Äusserung\ndes Gerichts ausgehen (vgl. SCHENKER, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 52, N 14 und 19,\nje mit weiteren Nachweisen).\n\n"}