{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-146_2012-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=235531a8-9364-4729-83b7-93f9c6c7a797&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "5c5a0c656840d80b689e39e6835a2624"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-146_2012-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cef92022-04d3-450b-85c1-1f4ded3e2fa5", "Checksum": "d9b9a49f7bcd83cb9919ea1cf9820ea3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 146", "400 2012 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:11", "Checksum": "c80e762c3b64624976cd2951ed9228e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)\nRegeste:\nMietrecht\n\n3.1 Die Klägerschaft lässt in der Berufungsschrift vom 15. Mai 2012 vorab monieren, die Vorinstanz habe über die Begehren der Berufungsbeklagten ohne vorherige Anhörung der Berufungsklägerin entschieden, womit der Anspruch der Berufungsklägerin auf rechtliches Gehör\nverletzt worden sei. Der von der Berufungsklägerin als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches\nGehör findet seine Grundlage in Art. 53 ZPO, wonach die Parteien Anspruch auf rechtliches\nGehör haben (Abs. 1). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits\nstellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des\nBetroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache\nzu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen\nBeweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den\nEntscheid zu beeinflussen (BGE 135 I 187 E. 2.2; 133 I 270 E. 3.1). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt zudem, dass das Gericht\ndie Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,\nsorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136\nI 184 E. 2.2.1; 129 I 232 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör lässt es aber zu, dass der\nRichter das Beweisverfahren schliesst, wenn er auf Grund der bereits abgenommenen Beweise\nseine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung\nannehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert\nwürde. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Dies unabhängig davon, ob die fraglichen verfahrensrechtlichen Mängel\neinen Einfluss auf das Ergebnis haben. Praxisgemäss kann eine derartige Gehörsverletzung im\nRechtsmittelverfahren aber „geheilt\" werden, wenn das rechtliche Gehör nachträglich gewährt\nwurde, die Rechtsmittelinstanz über freie Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen verfügt,\nmithin eine Ermessensüberprüfung möglich ist und dem Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor erster Instanz zustehen. Eine Heilung ist allerdings von vornherein ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt\n(BGE 126 I 68 E. 2 mit Hinweis; 126 V 130 E. 2b).\n\n3.2 Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt die Berufungsklägerin darin, dass die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim ihr die Eingabe vom 21. März 2012 der Gegenpartei nicht zur Stellungnahme unterbreitet habe. Aus den vorgelegten Akten lässt sich die\nProzessgeschichte des vorinstanzlichen Verfahrens erschliessen. So vereinigte das Bezirksgericht Arlesheim mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 die beiden Klagen der Mieterschaft und\nunterbreitete die Sache nach Eingang eines Kostenvorschusses der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme. Innert erstreckter Frist liess die Beklagte mit Eingabe vom 15. März 2012\nihre entsprechende Verlautbarung einreichen und beantragte daselbst, dass auf die Begehren\nder Klägerin vom 21. und 23. November 2011 mangels Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten nicht einzutreten sei. Das Bezirksgericht Arlesheim verzichtete in der Folge auf einen zwei-\n\n"}