{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-146_2012-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=235531a8-9364-4729-83b7-93f9c6c7a797&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "5c5a0c656840d80b689e39e6835a2624"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-146_2012-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cef92022-04d3-450b-85c1-1f4ded3e2fa5", "Checksum": "d9b9a49f7bcd83cb9919ea1cf9820ea3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 146", "400 2012 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:11", "Checksum": "c80e762c3b64624976cd2951ed9228e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)\nRegeste:\nMietrecht\n\n1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Mit Berufung\nkann gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/und unrichtige Feststellung des\nSachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der\nEntscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die\nStreitwertgrenze ist im vorliegenden Fall fraglos erreicht. Der angefochtene Entscheid vom\n3. April 2012 wurde der Klägerschaft mit schriftlicher Begründung am 5. April 2012 zugestellt.\nDie Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ist unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern vom 1. bis 15. April 2012 (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) durch die Postaufgabe der Berufung am 15. Mai 2012 eingehalten. Die Klägerin rügt die unrichtige Anwendung von Verfahrensvorschriften und des Zivilprozessrechts, womit zulässige Berufungsgründe geltend gemacht\nwerden. Sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist laut § 6 Abs. 1 lit.\nc EG ZPO (SGS 221) die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Nachdem\ndie Berufungsklägerschaft innert erstreckter Frist den Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 2'400.00 am 11. Juni 2012 geleistet hatte, ist auf die Berufung einzutreten. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten.\n\n2. Die Klägerin und heutige Berufungsklägerin liess mit Eingaben vom 21. und 23. November 2011 Klage gegen die B. _____, X. _____strasse 63, Y. _____, anheben. Mit Verfügung\nvom 22. Dezember 2011 vereinigte das Bezirksgericht Arlesheim die beiden Klagen. In der Folge trat die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim auf die Klage nicht ein. Sie begründete dies\ndamit, dass es sich bei der beklagten Partei gemäss Handelsregister um eine Zweigniederlassung handle. Zweigniederlassungen von juristischen Personen seien nicht parteifähig. Es könne\nnicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin versehentlich die Adresse der Gegenpartei\nfalsch aufgeführt habe, da ihr laut der eingereichten Korrespondenz die Tatsache bekannt gewesen sei, dass die Beklagte unter verschiedenen Adressen auftrete. Im Rechtsmittelverfahren\nvor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, steht ausser Frage, dass es\nsich bei der beklagten B. _____, X. _____strasse 63, Y. _____, um eine selbständige Zweigniederlassung der B. _____ mit Sitz in Z. _____ handelt. Eine selbständige Zweigniederlassung\nist die wirtschaftlich selbstständige Niederlassung eines an einem anderen Ort statutarisch und\nwirtschaftlich ansässigen Unternehmens. Eine Zweigniederlassung ist räumlich von der Hauptniederlassung getrennt, stellt aber keine eigene Rechtspersönlichkeit, keine eigene juristische\nPerson dar. Dies unterscheidet die Zweigniederlassung von einem Tochterunternehmen, welches eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Es werden von der Zweigniederlassung aus ähnliche oder gleichartige Geschäfte wie die der Hauptniederlassung selbstständig getätigt. Eine\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nEintragung in das Handelsregister ist zwar erforderlich, begründet allerdings damit weder Par-\ntei- noch Prozessfähigkeit. Obwohl die Zweigniederlassung einen Gerichtsstand begründen\nkann, bildet sie mit der Hauptniederlassung eine rechtliche Einheit.\n\n"}