{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-146_2012-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=235531a8-9364-4729-83b7-93f9c6c7a797&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "5c5a0c656840d80b689e39e6835a2624"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-146_2012-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cef92022-04d3-450b-85c1-1f4ded3e2fa5", "Checksum": "d9b9a49f7bcd83cb9919ea1cf9820ea3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 146", "400 2012 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:11", "Checksum": "c80e762c3b64624976cd2951ed9228e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)\nRegeste:\nMietrecht\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nden vorprozessualen Gesprächen und in der Schlichtungsverhandlung nicht darauf hingewiesen worden sei, dass in einem Prozess einzig der Hauptsitz Partei sein könne, könne die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Fehlen einer Prozessvoraussetzung könne jederzeit\ngeltend gemacht werden und sei in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen. Da die Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen erfolge, könne ein entsprechender Entscheid daher ohne Anhörung ergehen, wenn eine Behebung des Mangels nicht\nin Frage komme. Fehle die Prozessvoraussetzung von Beginn an und sei der Mangel nicht behebbar, sei ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Die Klägerin habe nicht zuletzt infolge Wiederholung nicht lediglich aus Versehen die Zweigniederlassung als beklagte Partei aufgeführt.\nIhr seien die unterschiedlichen Anschriften der Haupt- und Zweigniederlassung bekannt gewesen, da beide von der Klägerin als Korrespondenzadressen verwendet worden seien. Die Vorinstanz gehe zu Recht davon aus, dass keine Berichtigung möglich sei, da kein Irrtum vorliege.\nDie Klägerin habe aufgrund der ihrer Rechtsvertreterin kollegialiter zugestellten Kopie der Eingabe der Beklagten Kenntnis von der erhobenen Einrede gehabt und hätte entsprechend von\nsich aus tätig werden können und müssen. Da die Klägerin auf die Eingabe jedoch nicht innert\nnützlicher Frist reagiert habe, habe die Vorinstanz davon ausgehen dürfen, dass sie auf eine\nsolche verzichte. Der Nichteintretensentscheid sei somit nicht unter Verletzung des Gehörsanspruches der Klägerin erfolgt. Zudem habe die Klägerin mit keinem Wort begründet, inwiefern\nsie sich in einem Irrtum befunden habe. Über die wahre Identität der Prozesspartei habe kein\nZweifel bestanden. Die Klägerin habe die Zweigniederlassung eingeklagt und nicht den Hauptsitz. Der Hauptsitz sei nicht gehalten, die Klägerin auf ihren Fehler hinzuweisen und habe auch\nnicht die daraus resultierenden Rechtsfolgen zu tragen. Vorliegend handle es sich nicht um eine\nfehlerhafte Parteibezeichnung, in dem die Klägerin lediglich irrtümlich die falsche Anschrift aufgeführt habe. Weder habe sie sich bei der Abfassung ihrer Eingaben verschrieben noch gehe\naus den Akten hervor, dass sie die Hauptniederlassung habe einklagen wollen. Die bei den Akten liegende Korrespondenz zeige vielmehr auf, dass die Klägerin mit beiden Rechtseinheiten -\nZweigniederlassung und Hauptsitz - parallel korrespondiert und demzufolge willentlich und wissentlich die Zweigniederlassung und nicht den Hauptsitz eingeklagt habe. Aufgrund der parallelen Korrespondenz sowohl mit der Hauptniederlassung als auch mit der Zweigniederlassung,\nsei für die Beklagte gerade nicht erkennbar gewesen, dass die Beklagte den Hauptsitz habe\neinklagen wollen. Vielmehr sei aufgrund dieser Umstände für die Beklagte klar gewesen, dass\nsich die Eingaben gegen die Zweigniederlassung gerichtet hätten. Hätte die Anschrift tatsächlich auf einem Irrtum beruht, hätte dies der Klägerin sodann selber auffallen müssen. Es liege\nnicht im Sinne des Gesetzgebers, dass die bewusste Aufführung einer nicht partei- und prozessfähigen Gegenpartei mittels formloser Berichtigung umgegangen werden könne. Art. 132\nAbs. 1 ZPO betreffe nur Mängel infolge einer versehentlichen, nicht absichtlichen Unterlassung\nder Partei oder ihres Vertreters, wie die fehlende Unterschrift oder Vollmacht. Dass die Schlichtungsbehörde die Anschrift der Klägerin übernommen habe, ändere nichts daran, dass diese\nvon der Klägerin bewusst gewählt worden seien. Dass die Klägerin die Anschrift der Zweigniederlassungen auch in ihren Klagen aufführe, zeige gerade, dass sie diese und nicht die Hauptniederlassung habe einklagen wollen. Dass die Schlichtungsbehörde im Gegensatz zur Vorinstanz auf die Begehren der Klägerin eingetreten sei, stelle keine Verletzung des Grundsatzes\ndes fairen Verfahrens dar. Die Schlichtungsbehörde habe es lediglich unterlassen, die Prozessvoraussetzungen zu prüfen.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nE. Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall der\nDreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, unterbreitet. Es wurden keine weiteren Beweise abgenommen und auf die Durchführung einer Parteiverhandlung\nwurde verzichtet.\n\nErwägungen\n\n"}