{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-146_2012-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=235531a8-9364-4729-83b7-93f9c6c7a797&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "5c5a0c656840d80b689e39e6835a2624"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-146_2012-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cef92022-04d3-450b-85c1-1f4ded3e2fa5", "Checksum": "d9b9a49f7bcd83cb9919ea1cf9820ea3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 146", "400 2012 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:11", "Checksum": "c80e762c3b64624976cd2951ed9228e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)\nRegeste:\nMietrecht\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhabe vernehmen lassen, am Schlichtungsverfahren teilgenommen habe und auch aussergerichtliche Gespräche im Hinblick auf eine gütliche Einigung geführt habe. Die Hauptgesellschaft\nhabe damit nachweislich keine Zweifel über die wahre Identität der Prozessparteien gehabt und\nhabe dies in ihrer Eingabe vom 21. März 2012 an das Bezirksgericht Arlesheim auch nicht geltend gemacht. Ebenfalls sei sie dank ihrer aktiven Teilnahme im Schlichtungsverfahren wie\nauch ausserhalb desselben in ihren Interessen nicht verletzt worden, sei sie doch über sämtliche Verfahrensschritte und Korrespondenzen informiert gewesen. Indem die Vorinstanz die\noffensichtlich falsche Anschrift nicht von Amtes wegen korrigiert habe, resp. der Berufungsklägerin keine Gelegenheit zur Korrektur der Anschrift eingeräumt habe und auf Klagabweisung\nmangels Parteifähigkeit der Berufungsbeklagten schliesse, verletze sie mit ihrem Entscheid Art.\n132 Abs. 1 ZPO und Art. 59 Abs. 1 ZPO. Nachdem die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten die Anschrift der Beklagten im Verfahren betreffend Anfechtung der Mietvertrags-Änderung\neigens mit X. _____strasse 63, Y. _____, bezeichnet habe und auch das zweite Verfahren\nbetreffend Mängel und Herabsetzung des Nettomietzinses mit vorerwähnter Anschrift geführt\nworden sei, könne es der Berufungsklägerin nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie in ihren\nKlagen wiederum die falsche Adresse auf Seiten der Vermieterschaft aufführe. Sofern sich die\nHauptgesellschaft tatsächlich in einem Irrtum über die Identität der Prozesspartei befunden hätte, so hätte sie die fehlende Parteifähigkeit der Zweigniederlassung bereits im Schlichtungsverfahren vorgetragen, resp. hätte bereits die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten einen\nNichteintretensentscheid fällen müssen. Indem die Vorinstanz der Berufungsklägerin unterstelle, bewusst die falsche Adresse angegeben zu haben, verletzte sie den Anspruch der Berufungsklägerin auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Auf die weitergehende\nBegründung in der Berufungsschrift ist - sofern notwendig - in den Erwägungen zurückzukommen.\n\nD. Die Beklagte liess mit Stellungnahme vom 29. Juni 2012 durch Rechtsanwältin Bigna\nSchenker beantragen, die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin vom 15. Mai 2012 sei\nvollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Bezirksgerichtes Arlesheim vom 3. April\n2012 vollumfänglich zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin. Dass es sich bei der Beklagten um eine Zweigniederlassung\nhandle, ergebe sich aus dem Handelsregister. Die Vorinstanz habe daher weder den Anspruch\nder Klägerin auf rechtliches Gehör noch jenen auf ein faires Verfahren verletzt, als sie die Klage\nohne Einholung einer Stellungnahme der Klägerin abgewiesen habe. Es treffe zu, dass die\nVermieterschaft auf dem Mietvertrag vom 23. März 2012 mit der Adresse der Zweigniederlassung aufgeführt sei. Dieser Umstand ändere jedoch nichts daran, dass eine Zweigniederlassung in einem Gerichtsverfahren nicht parteifähig sei. Es sei die Klägerin gewesen, welche die\nAnschrift in Y. _____ und damit die nicht parteifähige Zweigniederlassung als beklagte Partei\naufgeführt habe. Die Schlichtungsbehörde habe diese Angaben der Klägerin - mutmasslich unbesehen - übernommen. Die Klägerin habe die Zweigniederlassung als Partei angegeben, obwohl das Formular der einseitigen Vertragsänderung, welche mit der Eingabe vom 23. August\n2011 angefochten worden sei, seitens der Hauptniederlassung ausgestellt worden sei. Eine\nPartei sei im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung nicht verpflichtet, ihre Gegenpartei vor prozessualen Fehlern zu bewahren. Eine Einlassung sei nur mit Bezug auf die Zuständigkeit und im Hinblick auf eine Schiedsvereinbarung möglich. Aus der Tatsache, dass in\n\n"}