{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-146_2012-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=235531a8-9364-4729-83b7-93f9c6c7a797&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "5c5a0c656840d80b689e39e6835a2624"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-146_2012-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cef92022-04d3-450b-85c1-1f4ded3e2fa5", "Checksum": "d9b9a49f7bcd83cb9919ea1cf9820ea3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 146", "400 2012 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:11", "Checksum": "c80e762c3b64624976cd2951ed9228e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 146 (400 2012 146)\nRegeste:\nMietrecht\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 7. August 2012 (400 12 146)\n____________________________________________________________________\n\nZivilprozessrecht\n\nAnspruch auf rechtliches Gehör, Replikrecht / überspitzter Formalismus\n\nBesetzung Vorsitzender Richter Edgar Schürmann, Richter René Borer (Referent),\nRichterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Andreas Linder\n\nParteien A. _____,\nvertreten durch Advokatin Sarah Brutschin, Pelikanweg 2, Postfach 75,\n4011 Basel,\nKlägerin und Berufungsklägerin\n\ngegen\n\nB. _____,\nvertreten durch Rechtsanwältin Bigna Schenker, Ruoss Vögele Partner,\nKreuzstrasse 54, 8032 Zürich,\nBeklagte\n\nGegenstand Mietrecht /\nEntscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 3. April 2012\nA. Mit Klagen vom 21. und 23. November 2011 gelangte die A. _____ als Mieterin der Liegenschaften V. _____strasse 15 und 17 in W. _____ an das Bezirksgericht Arlesheim. Als Vermieterschaft und Beklagte führte sie entsprechend den Klagebewilligungen der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten die B. _____, X. _____strasse 63, Y. _____, an. Mit Verfügung\nvom 22. Dezember 2011 vereinigte das Bezirksgericht Arlesheim die beiden Klagen und unterbreitete diese der Gegenpartei zur Stellungnahme. Im Rahmen der Stellungnahme vom\n21. März 2012 beantragte die Gegenpartei, es sei auf die Begehren der Klägerin mangels Par-\ntei- und Prozessfähigkeit der Beklagten nicht einzutreten, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten\nder Klägerin.\n\nB. Mit Entscheid vom 3. April 2012 trat die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim auf die Klage(n) der A. _____ nicht ein. Die Gerichtskosten wurden der Klägerin auferlegt und diese verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung auszurichten. Die Bezirksgerichtspräsidentin\nArlesheim erwog im Wesentlichen, das Gericht habe von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien und habe bei Fehlen einer solchen einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Bei der beklagten B. _____, X. _____strasse 63, Y. _____, handle es sich gemäss Handelsregisterauszug um eine Zweigniederlassung der B. _____, X. _____strasse 14,\nZ. _____. Zweigniederlassungen von juristischen Personen seien nicht rechts- und folglich auch\nnicht parteifähig und bei fehlender Parteifähigkeit sei ein Nichteintretensentscheid zu fällen,\nsofern der Mangel nicht geheilt werden könne. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO seien mangelhafte\nEingaben innert einer gerichtlichen Frist zu verbessern und eine solche Nachfrist sei auch bei\neinem offensichtlichen Irrtum, wie z.B. zur Berichtigung einer Parteibezeichnung, anzusetzen.\nDie Berichtigung einer Parteibezeichnung sei möglich, wenn aufgrund eines redaktionellen Versehens eine Partei nicht korrekt bezeichnet werde und gleichzeitig keine Zweifel bezüglich der\nIdentität der Parteien bestehe. In casu könne allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass\ndie Klägerin versehentlich die Adresse der B. _____ falsch aufführt habe, da ihr laut der eingereichten Korrespondenz die Tatsache bekannt gewesen sei, dass die B. _____ unter verschiedenen Adressen auftrete. Die Klägerschaft hätte sich, sofern sie nicht ohnehin anwaltlich vertreten gewesen sei, beraten lassen müssen, wen sie einklagen müsse. Sie habe bewusst die\nB. _____ mit Sitz in Y. _____ eingeklagt, weshalb kein offensichtlicher Irrtum vorliege und eine\nBerichtigung nicht möglich sei.\n\nC. Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 liess die Klägerschaft, vertreten durch Advokatin Sarah\nBrutschin aus Basel, gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom\n3. April 2012 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen.\nSie beantragte, es sei der besagte Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache zur Berichtigung der Parteibezeichnung sowie materiellen Beurteilung der klägerischen Begehren an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. In der\nBegründung wurde zusammengefasst gerügt, es sei unzweifelhaft, dass die Berufungsklägerin,\nresp. die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten die Beklagte irrtümlich mit B. _____, X.\n_____strasse 63, Y. _____, bezeichnet habe und es sei der Hauptgesellschaft, der B. _____, Z.\n_____, klar gewesen, dass nur sie durch das Handeln der Zweigniederlassung verpflichtet werden könne. Dass sich die Hauptgesellschaft dieses Umstandes bewusst gewesen sei, zeige die\nTatsache, dass sie sich sowohl aussergerichtlich als auch im Schlichtungsverfahren ausführlich\n\n"}