2. Die Anschlussberufung wird gutgeheissen und Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Laufen vom 14. September 2011 wird aufgehoben. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 2'500.00 wird den Berufungsklägerinnen auferlegt. 4. Die Berufungsklägerinnen haben der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'280.00 zuzüglich Auslagen von CHF 184.00 und 8 % MWST von CHF 437.10 zu bezahlen. Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsidentin Gerichtsschreiber Christine Baltzer Andreas Linder Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht