Der darin geltend gemachte Honoraransatz ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im Weiteren erscheinen die fakturierten Auslagen von CHF 184.00 für Telefon, Porto, Kopiaturen und Fahrspesen als vertretbar. Die Berufungsklägerinnen haben der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 5'280.00 zuzüglich Auslagen von CHF 184.00 und 8 % MWST von CHF 437.10 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen und Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Laufen vom 14. September 2011 bestätigt.