Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht der von einem Rechtsbegehren gedeckt ist, in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien gewürdigt. Die Beklagte hat zwar im Verlauf des Verfahrens wiederholt eingeräumt, dafür besorgt zu sein, dass Übergriffe auf das Eigentum der Klägerinnen künftig unterblieben. Aus den Akten ergibt sich jedoch deutlich, dass diese Zusicherungen regelmässig vor dem Hintergrund eines Vergleichs erfolgten (vgl. auch Vergleich vom 21. Juni 2010). Für eine entsprechende Behaftung der Beklagten ausserhalb eines Vergleiches bleibt kein Raum.