Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erachtet die Rüge der Berufungsbeklagten, das Bezirksgericht Laufen habe mit Ziffer 2 des Urteilsdispositivs die Dispositionsmaxime verletzt, als begründet. Nach Auffassung des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, hat das Bezirksgericht, indem es die D. _____ dabei behaftete, auf dem betreffenden Weg an allen Enden desselben gut sichtbare darauf hinweisende Schilder anzubringen und ihre ortspolizeilichen Kontrollen und vorbeugenden Instruktionen zu intensivieren, sowie ihre Pflicht zum Unterhalt des Weges, wie namentlich der winterlichen Schneeräumung, wahrzunehmen, ein aliud, und nicht einfach weniger als eingeklagt zuerkannt.