Die Dispositionsmaxime kann das Gericht aber nicht davon entbinden, das Recht im Rahmen der Parteibegehren von Amtes wegen anzuwenden. Der Richter kann weniger zusprechen, wenn die Klage nicht im vollen Umfang begründet ist. Er darf aber nicht weniger zusprechen, als die Gegenpartei anerkannt hat (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 4.3; BGE 120 II 172). Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erachtet die Rüge der Berufungsbeklagten, das Bezirksgericht Laufen habe mit Ziffer 2 des Urteilsdispositivs die Dispositionsmaxime verletzt, als begründet.