Im Zivilprozess gilt in der Regel die Dispositionsmaxime. Dies bedeutet, dass die Parteien die Befugnis haben, über den Streitgegenstand zu bestimmen. Das Gericht ist an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden. Es darf daher einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat. Eine eindeutige Verletzung der Dispositionsmaxime ist grundsätzlich verfassungswidrig, weil es sich dabei um einen klaren und unumstösslichen Rechtsgrundsatz handelt (BGE 110 III 113 E. 3c). Die Dispositionsmaxime kann das Gericht aber nicht davon entbinden, das Recht im Rahmen der Parteibegehren von Amtes wegen anzuwenden.