Die Klägerinnen hätten ihren Anspruch auf Aufhebung des Wegrechts unter anderem damit begründet, dass Übergriffe auf ihr Eigentum stattgefunden hätten. Die Beklagte habe sich auf den Standpunkt gestellt, dies gebe keinen Anspruch auf Aufhebung des Wegrechts, habe jedoch versprochen, anderweitig Abhilfe zu schaffen. Soweit die Beklagte diesbezüglich Anerkennungen und Zugeständnisse abgebe, welche die zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten betreffe, dürften und müssten diese Zugeständnisse in das Dispositiv aufgenommen werden. 7.2 Im Zivilprozess gilt in der Regel die Dispositionsmaxime.