Die Klägerinnen verlangen die Abweisung der Anschlussberufungsantwort. Es sei zwar kein entsprechender Antrag gestellt worden, die Beklagte habe jedoch dafür zu sorgen, dass Übergriffe auf das Eigentum der Klägerinnen unterbleiben würden. Die Pflicht, Schilder anzubringen, polizeilich zu kontrollieren und im Winter den Schnee wegzuräumen, könne ohne weiteres als Minus des klägerischen Rechtsbegehrens auf Aufhebung des Wegerechtes subsumiert werden und sei somit im Rechtsbegehren der Klage enthalten gewesen. Die Klägerinnen hätten ihren Anspruch auf Aufhebung des Wegrechts unter anderem damit begründet, dass Übergriffe auf ihr Eigentum stattgefunden hätten.