7.1 Die D. _____ lässt mit einer Anschlussberufung beantragen, es sei Ziffer 2 des Urteils der Dreierkammer vom 14. September 2011 aufzuheben. Sie habe in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2010 ausgeführt, man sei bereit, auf Kosten der Gemeinde Massnahmen gegen Vandalismus zu treffen und entsprechende Verkehrsschilder anzubringen. Allerdings seien von den Klägerinnen keine diesbezüglichen Anträge gestellt worden. Die Zusicherung der Gemeinde habe deshalb auch keinen Eingang in das Urteil zu finden. Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz verletze die Dispositionsmaxime. Die Klägerinnen verlangen die Abweisung der Anschlussberufungsantwort.