Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil des Bezirksgerichts Laufen verwiesen werden. Eine Ablösung der Dienstbarkeit allein auf der Parzelle der Klägerschaft würde denn auch bei einem öffentlichen Fusswegrecht, welches sich über mehrere Parzellen erstreckt und somit zum Wegenetz der Gemeinde gehört, sinnwidrig sein.