Dem Grundbuchauszug der Liegenschaft Nr. 595, Grundbuch X. _____, lässt sich entnehmen, dass auf der fraglichen Parzelle ein Fusswegrecht zugunsten Öffentlichkeit vermerkt ist. Dieser Eintrag beinhaltet ein unbeschränktes Wegrecht, welches lediglich auf die Benützung durch Fussgänger limitiert ist, währenddem der Benützerkreis offen formuliert ist. Für den Verlauf und die Ausrichtung der fraglichen Dienstbarkeit hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf den Bestellungsakt abgestellt und dazu den Beleg 212 konsultiert. Das Fusswegrecht ist bei der Bereinigung der Grundbücher im Kanton Bern vor dem Inkrafttreten des ZGB im Grundbuch eingetragen worden.