131 III 345 E. 1.1). Ist der Eintrag nicht klar und muss auf den Erwerbsgrund abgestellt werden, bestimmt sich gemäss Art. 781 Abs. 2 ZGB der Inhalt der Personaldienstbarkeit, soweit es nicht anders vereinbart wird, nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten (vgl. PIOTET, a.a.O., § 93/I S. 583). Massgebend sind dabei die Bedürfnisse im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit (vgl. BGE 132 III 651 E. 8.1). Die Schlüsse, welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gezogen hat, erweisen sich für das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, als zutreffend. Dem Grundbuchauszug der Liegenschaft Nr. 595, Grundbuch X.