Zur Hauptsache bleibt schliesslich anzumerken, dass es sich bei der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit mit dem Stichwort "Fusswegrecht zugunsten Öffentlichkeit" um eine Personaldienstbarkeit und dabei um eine sog. Gemeindedienstbarkeit handelt, die nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen ist. Die sog. Gemeindedienstbarkeiten zeichnen sich dadurch aus, dass Inhaber der Dienstbarkeit bzw. aus der Dienstbarkeit dinglich berechtigt das Gemeinwesen ist, das Recht zur Ausübung der Dienstbarkeit aber den Gemeindeeinwohnern oder bestimmten Gemeindeeinwohnern (z.B. den Viehbesitzern bei einem Tränkerecht zu Gunsten