6. Zur Hauptsache bleibt schliesslich anzumerken, dass es sich bei der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit mit dem Stichwort "Fusswegrecht zugunsten Öffentlichkeit" um eine Personaldienstbarkeit und dabei um eine sog. Gemeindedienstbarkeit handelt, die nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen ist.