Ausserdem wäre es den Klägerinnen resp. ihrem Rechtsvertreter ohne weiteres zumutbar gewesen, anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. September 2011 die Einrede des mangelnden rechtlichen Gehörs zu erheben und Einsicht in den massgeblichen Beleg zu ver- Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht langen, zumal ein Vertreter der Beklagten zu Beginn der Verhandlung nochmals ausdrücklich auf diesen Beleg aufmerksam machte.