Im vorliegenden Fall durfte die Vorinstanz sogar ausdrücklich davon ausgehen, dass den Parteien die Grundbucheinträge bekannt seien, zumal sie ausdrücklich deren Erhebung "zu den Akten" verfügte. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, darf im Übrigen von einem Rechtsvertreter bei nachträglicher Mandatsübernahme erwartet werden, dass er sich durch ein Gesuch auf Akteneinsicht Kenntnis über den Stand des Verfahrens und der Unterlagen verschafft. Ausserdem wäre es den Klägerinnen resp.