Es steht für das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ausser Frage, dass den Parteien zwar grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht zusteht. Das Recht auf Akteneinsicht erlaubt es den Parteien namentlich, bei Gericht die Originalakten einzusehen und Kopien anfertigen zu lassen. Allerdings ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein unmittelbarer Anspruch, die beigezogenen Akten ohne Gesuch um Akteneinsicht unaufgefordert zugestellt zu erhalten. Im vorliegenden Fall durfte die Vorinstanz sogar ausdrücklich davon ausgehen, dass den Parteien die Grundbucheinträge bekannt seien, zumal sie ausdrücklich deren Erhebung "zu den Akten" verfügte.