Das Ergebnis der amtlichen Erkundigung ist den Parteien zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen (STAEHELIN/SUTTER, Zivilprozessrecht, 1992, § 14 Rz. 135 ff.). Von der amtlichen Erkundigung zu unterscheiden ist hingegen der blosse Beizug von Akten, wie er in vorliegender Angelegenheit erfolgt ist. Der Aktenbeizug ist eine Instruktionsmassnahme, die darin besteht, Akten aus anderen Verfahren in den laufenden Fall einzubeziehen (z.B. Beizug der Scheidungsakten für das Urteilsänderungsverfahren; Beizug von Strafakten für das Haftpflichtverfahren). Es steht für das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ausser Frage, dass den Parteien zwar grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht zusteht.