Der fraglichen Eingabe der Beklagtenpartei kam folglich auch keinerlei Bedeutung für das weitere Verfahren zu. Soweit die Klägerinnen ausserdem monieren, die Belege des Grundbuchamtes Laufen seien ihnen nie zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zugestellt worden, verkennen sie augenscheinlich, dass der blosse Beizug von Verfahrensakten nicht einer amtlichen Erkundigung gleichkommt. Mit der amtlichen Erkundigung ersucht das Gericht eine Behörde oder einen Privaten um schriftliche Auskunft über einen bestimmten Sachverhalt.