Dieses Versäumnis der Vorinstanz berührt den Kerngehalt des Anspruchs der Klägerinnen auf rechtliches Gehör vorliegend allerdings nicht, zumal das Bezirksgerichtspräsidium die entsprechende Eingabe als irrelevant betrachten durfte, nachdem er gestützt auf die Rechtsschrift vom 26. Oktober 2010 das schriftliche Verfahren anordnete. Der fraglichen Eingabe der Beklagtenpartei kam folglich auch keinerlei Bedeutung für das weitere Verfahren zu.