Zumal die betreffende Klageschrift jedoch zugleich eine Klageänderung mitenthalte, sei das Verfahren im Lichte der Prozessökonomie sowie der Waffengleichheit nunmehr schriftlich fortzuführen. Die Beweiseingabe der Beklagtenpartei, welche vorgängig am 23. August 2010 beim Bezirksgericht eingegangen war, wurde der Klägerschaft nicht zugestellt. Dieses Versäumnis der Vorinstanz berührt den Kerngehalt des Anspruchs der Klägerinnen auf rechtliches Gehör vorliegend allerdings nicht, zumal das Bezirksgerichtspräsidium die entsprechende Eingabe als irrelevant betrachten durfte, nachdem er gestützt auf die Rechtsschrift vom 26. Oktober 2010 das schriftliche Verfahren anordnete.