In der Folge beauftragten die Klägerinnen einen Rechtsvertreter, welcher sodann mit Datum vom 26. Oktober 2010 einen einlässlichen Schriftsatz ausfertigte. Das Präsidium der Vorinstanz erwog mit Verfügung vom 5. November 2010 im Wesentlichen, diese Klagebegründung sei strengrechtlich zur Reduktion auf eine Beweisantragseingabe im engeren Sinne und damit zur Verbesserung zurückzuweisen. Zumal die betreffende Klageschrift jedoch zugleich eine Klageänderung mitenthalte, sei das Verfahren im Lichte der Prozessökonomie sowie der Waffengleichheit nunmehr schriftlich fortzuführen.