Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahren in mündlicher Form fortgesetzt werde, nachdem der anlässlich der Prozesseinleitungsverhandlung vom 21. Juni 2010 vorgeschlagene Vergleich widerrufen worden war. Im Weiteren wurde beiden Parteien Frist zur Einreichung bzw. Beantragung von (weiteren) Beweismitteln eingeräumt und beim Grundbuchamt Laufen die vollständigen Grundbuchbelege angefordert. In der Folge beauftragten die Klägerinnen einen Rechtsvertreter, welcher sodann mit Datum vom 26. Oktober 2010 einen einlässlichen Schriftsatz ausfertigte.