Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs indessen auch noch im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Beschwerdeinstanz äussern kann, der mit Bezug auf die streitige Tat- oder Rechtsfrage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht. 5.3 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erachtet in vorliegender Sachlage den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör als nicht verletzt. Aus den Akten der Vorinstanz erhellt, dass der Bezirksgerichtspräsident Laufen mit Verfügung vom 8. Juli 2010 anordnete, dass das