Ferner sei auch die im Urteil erwähnte Beweiseingabe der Beklagten vom 19. August 2010 den Klägerinnen nie unterbreitet worden. 5.2 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern.