Es sei nicht Aufgabe der Parteien, um Akteneinsicht anzusuchen, sondern Aufgabe des Gerichts, die Parteien über das Ergebnis seiner amtlichen Erkundigungen zu informieren. Das Gericht stütze die Abweisung des Eventualbegehrens auf die "Anmeldung Amtsschreiberei-Kontrolle Nr. 6". Diese sei erst durch die amtliche Erkundigung in den Prozess eingeführt und den Parteien nicht zur Vernehmlassung zugestellt worden. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur sei, sei deswegen das angefochtene Urteil aufzuheben. Ferner sei auch die im Urteil erwähnte Beweiseingabe der Beklagten vom 19. August 2010 den Klägerinnen nie unterbreitet worden.