5.1 Im Weiteren rügen die Berufungsklägerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihnen die Grundbuchunterlagen und Beweiseingabe der Beklagten vom 19. August 2010 nicht zugestellt worden seien. In der Verfügung vom 8. Juli 2010 habe das Bezirksgericht seine Absicht kundgetan, die vollständigen Grundbuchbelege amtlich zu den Akten des vorliegenden Zivilprozesses zu erheben. Diese Unterlagen seien den Parteien nie zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zugestellt worden. Es sei nicht Aufgabe der Parteien, um Akteneinsicht anzusuchen, sondern Aufgabe des Gerichts, die Parteien über das Ergebnis seiner amtlichen Erkundigungen zu informieren.