Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht des strittig gewordenen Fusswegrechts und die Unzumutbarkeit der daraus rührenden Belastungen ergeben würden. In der Folge erachtete der Bezirksgerichtspräsident die Klagantwort vom 14. Februar 2011 als allemal genügend, ansonsten sie in Anwendung von § 106 Abs. 3 ZPO zur Änderung resp. Vervollständigung zurückgewiesen worden wäre. Im Übrigen kann aus der besagten Verlautbarung der Beklagten wenigstens sinngemäss geschlossen werden, dass das Ersuchen bestritten wird. Der Vorwurf der ungenügenden Bestreitung und der mangelnden Beweisanträge durch die Beklagte stösst somit ins Leere.