Sie blenden insbesondere aus, dass vorgängig das mündliche Verfahren Anwendung fand und die Parteien ihre Tatsachenbehauptungen bereits an der Prozesseinleitungsverhandlung dem Gericht rechtsgenüglich unterbreiteten. Die Beklagte brachte ihren Standpunkt mit den notwendigen Rechtsbegehren und Beweismitteln bereits vor dem nachfolgenden Schriftenwechsel hinreichend in den Prozess ein. Der Bezirksgerichtspräsident auferlegte den Klägerinnen in der massgeblichen Verfügung vom 8. Juli 2010 denn auch den Hauptbeweis, die von ihnen geltend gemachten Umstände darzutun und zu beweisen, welche einen Schwund des zu anerkennenden Interesses der Beklagten an der Aufrechterhaltung