Vor dem Hintergrund des geschilderten Ablaufs des Verfahrens erhellt, dass grundsätzlich keine zivilprozessualen Vorschriften verletzt wurden. Die Berufungsklägerinnen verkennen, dass das vorliegende Verfahren nicht (originär) als schriftliches Verfahren gemäss § 104 ZPO durchgeführt wurde, welches durch eine erhöhte Formalität geprägt ist. Sie blenden insbesondere aus, dass vorgängig das mündliche Verfahren Anwendung fand und die Parteien ihre Tatsachenbehauptungen bereits an der Prozesseinleitungsverhandlung dem Gericht rechtsgenüglich unterbreiteten.