Das Präsidium der Vorinstanz erwog anschliessend mit Verfügung vom 5. November 2010 im Wesentlichen, die Klagebegründung sei strengrechtlich zur Reduktion auf eine Beweisantragseingabe im engeren Sinne und damit zur Verbesserung zurückzuweisen. Zumal die betreffende Klageschrift jedoch zugleich eine Klageänderung mitenthalte, sei das Verfahren im Lichte der Prozessökonomie sowie der Waffengleichheit nunmehr schriftlich fortzuführen. Vor dem Hintergrund des geschilderten Ablaufs des Verfahrens erhellt, dass grundsätzlich keine zivilprozessualen Vorschriften verletzt wurden.